Liebe Clubmitglieder,
was für eine schöne Nachricht.
Ab dem 22.02.2021 werden die Golfplätze in NRW wieder geöffnet.
Unten sehen sie den genauen Wortlaut aus der Corona-Schutzverordnung.
Freue mich sie bald wieder auf dem Gofplatz zu sehen.
Barbara Ollig
Freizeitsport im Freien
Der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist ab dem 22. Februar wieder zulässig. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben dürfen, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Sporthallen und Schwimmbäder bleiben dagegen vorerst für den privaten Sport geschlossen.
Liebe Clubmitglieder,
es gibt immer wieder Fragen zu einer Rückzahlung der Golfplatzgebühren wegen „nicht hinzunehmender Nutzungseinschränkung“ auf dem Golfplatz. In einem Auszug des Schreibens des DGV können sie sich selbst über die Rechtslage informieren.
Immer wieder taucht auch die Frage auf: bekommen wir die 3% Mehrwertsteuer zurück. Unser Betreiber hat alle Rechnungen des letzten Jahres neu geschrieben und dem Finanzamt eingereicht. Sobald er das Geld zurückbekommt, wird er es an die Berechtigten auszahlen.
Diesen Februar wurde eine Petition zur Öffnung der Golfplätze in NRW im Landtag eingereicht. Es hatten fast 15000 Golfer für die Öffnung gestimmt.
Ebenso hat sich der Präsident des Golfverbandes NRW mit einem offenen Brief an Herrn Laschet gewandt. Er fordert die sofortige Öffnung der Golfanlagen. Vielleicht können auch wir Nordrheinwestfalen bald wieder auf unsere Anlagen.
Hoffen wir, dass die jetzigen Corona- Maßnahmen zu einem schnellen Erfolg führen.
Bitte bleiben sie geduldig, zuversichtlich und vor allen Dingen gesund.
Ihre Barbara Ollig
Corona-Krise: Mitgliederbeiträge und Spielrechtsentgelte
In unserem letzten DGV-Bulletin Nr. 29 vom 8. Februar 2021 informierten wir Sie über aktuelle Themen zur Corona-Krise. Besonders hinweisen möchten wir Sie auf eine wichtige Änderung bei der Frage nach der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeitrag oder Nutzungsentgelt. Dabei wird, auch in der gerade laufenden absoluten Nebensaison, regelmäßig eine angeblich „nicht hinzunehmende Nutzungseinschränkung“ auf dem Golfplatz zur Begründung angeführt.
Bereits im vergangenen Jahr hatten wir durch Rechtsgutachten klären lassen, dass Mitgliedsbei-träge im Verein nicht etwa ausschließlich nur für das Spiel auf dem Golfplatz entrichtet werden und damit stets weiter geleistet werden müssen, aber auch die Zahlung von Spielrechtsentgelten aufgrund Nutzungsvertrags erst dann erfolgreich hinterfragt werden kann, wenn eine lang andauernde und umfassende Nutzungseinschränkung in Rede steht, die über das Hinnehmbare hinausgeht. Von Letzterem kann insbesondere in den aktuellen ersten Nebensaison-Monaten des Jahres nicht ausgegangen werden.
Für Golfclubs, die als gemeinnützig anerkannt sind, verbietet sich eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen/Spielrechtsgebühren sogar grundsätzlich auch aus steuerrechtlicher Sicht. Das Bundesministerium der Finanzen weist in seinen zur Corona-Pandemie gegebenen Hinweisen ausdrücklich darauf hin, dass es für den Status der Gemeinnützigkeit schädlich ist, „einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).“
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Die Turnierpläne des Damen-, Herren- und Seniorengolf für 2021 sind unter den jeweiligen Menupunkten online. Auf der Seite Turniere>Wettspielkalender 2021 finden Sie eine Anleitung zur automatischen Übernahme in ihren privaten Kalender.
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